EGMR – Die EMRK gilt nicht für Visa­an­träge in Dritt­staaten

Eine syrische Familie, die in der belgischen Botschaft in Beirut Asyl beantragt hatte, kann sich nicht auf die Europäische Menschenrechtskonvention berufen. Diese gelte nämlich nicht in Drittstaaten, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gilt einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zufolge nicht für Visumsanträge, die bei einer Botschaft oder einem Konsulat in einem Drittland eingereicht werden. Die Große Kammer des Gerichtshofs gab diese Entscheidung am 5. Mai 2020 in Straßburg bekannt (Az. 3599/18).

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-3599-18-visa-asyl-botrschaft-drittstaat-keine-anwendung-emrk/